In seinem Urteil vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, die unterschiedliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten neu zu regeln.

Mit dem seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber diese Auflage erfüllt. Die Altersvorsorge ist zukünftig in den drei Schichten zu sehen.

Schicht 1 – Basisversorgung

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Basis-Rente (Rürup-Rente)

Schicht 2 – Zusatzversorgung

  • Betriebliche Altersversorgung
  • Förderrente (Riester-Rente)

Schicht 3 – Kapitalanlageprodukte

  • Fondspolicen
  • Geschlossene Beteiligungen
  • Investmentfonds
  • Kapitallebensversicherungen
  • Rentenversicherungen

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen wird seit 2005 wie folgt geregelt (Tabelle 1):

Altersvorsorgeaufwendungen
§ 10 Abs.1 Nr. 2a+b EStG


  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Landwirtschaftliche Alterskassenbeiträge
  • Berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • Leibrentenversicherungen (Basis-Rente oder auch Rürup-Rente genannt)
  • Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsminderung, Hinterbliebenenschutz (als Zusatzversicherung)

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
§ 10 Abs.1 Nr. 3a+b EStG


  • Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Unfall- und Haftpflichtversicherungen
  • Risikolebensversicherungen
  • Eigenständige Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsversicherungen
  • Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach altem Recht (also vor 01.01.2005) abgeschlossen wurden und als Sonderausgaben begünstigt waren


Steuerliche Entlastung durch die neue Regelung

Altersvorsorgeaufwendungen

Hierfür können 20.000 € für Alleinstehende bzw. 40.000 € für Ehepaare maximal in Ansatz gebracht werden. Der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit allerdings mit einer Übergangszeit versehen. Siehe folgende Tabelle (Tabelle 2):

Jahr

geltend gemacht werden können

Jahreshöchstbetrag [€]

Jahr

geltend gemacht werden können

Jahreshöchstbetrag [€]

2005

60 %

12.000

2010

70 %

14.000

2006

62 %

12.400

2011

72 %

14.400

2007

64 %

12.800

2012

74 %

14.800

2008

66 %

13.200

2013

76 %

15.200

2009

68 %

13.600

2014

78 %

15.600


Jahr

geltend gemacht werden können

Jahreshöchstbetrag [€]

2005

60 %

12.000

2006

62 %

12.400

2007

64 %

12.800

2008

66 %

13.200

2009

68 %

13.600

2010

70 %

14.000

2011

72 %

14.400

2012

74 %

14.800

2013

76 %

15.200

2014

78 %

15.600


Die Fördergrenzen waren seit der Einführung der Basisrente im Jahr 2005 bis 2014 unverändert geblieben. Das jetzt verabschiedete „Zollkodexanpassungsgesetz“ sieht vor, dass der förderfähige Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung künftig dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt wird. Bislang durften Bürger höchstens 20.000 Euro als Altersvorsorgeaufwand von der Steuer absetzen. Künftig gilt der – jährlich angepasste – Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) als Obergrenze.

Für 2015 können maximal 22.172 Euro als Beitrag für eine Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze [€]

Beitragssatz [%]

Höchstbeitrag [€]

geltend gemacht werden können [%]

Jahreshöchstbetrag [€]

2015

89.400

24.8

22.172

80

17.738

2016

91.800

24.8

22.766

82

18.668

2017

94.200

24.8

23.362

84

19.624

2018

96.000

24.7

23.712

86

20.392

2019

98.400

24.7

24.305

88

21.388

2020

101.400

24.7

25.046

90

22.541

2021

92

2022

94

2023

96

2024

98

2025

100

Jahr

BBG [€]

BS [%]

max [€]

gm [%]

Jmax [€]

2015

89.400

24.8

22.172

80

17.738

2016

91.800

24.8

22.766

82

18.668

2017

94.200

24.8

23.362

84

19.624

2018

96.000

24.7

23.712

86

20.392

2019

98.400

24.7

24.305

88

21.388

2020

101.400

24.7

25.046

90

22.541

2021

92

2022

94

2023

96

2024

98

2025

100

Abkürzungen:

  • BBG …. Beitragsbemessungsgrenze
  • BS ……… Beitragssatz
  • max ….. Höchstbeitrag
  • gm …….. geltend gemacht werden können
  • Jmax … Jahreshöchstbetrag

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Angestellte Steuerpflichtige können 1.500 € selbständige Steuerpflichtige, 2.400 € sonstige Vorsorgeaufwendungen nach Tabelle 1 absetzen. Für Verheiratete verdoppelt sich der Abzugsbetrag.

Durch die neue Gestaltung der Sonderausgaben kommt es sowohl bei Selbständigen als auch bei Angestellten zu Einkommensteuerreduzierungen.

Tipp: Diese Reduzierungen sollten umgehend in die Altersvorsorge investiert werden, da die Renten und andere Einkünfte bei Renteneintritt besteuert werden.

Rentenbesteuerung

Mit der geänderten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen, wurde auch die Rentenbesteuerung komplett verändert.

Rentnerinnen und Rentner müssen einen vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Prozentsatz ihrer Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen versteuern. Der verbleibende Betrag ist der steuerfreie Teil und wird ab Rentenbeginn für die gesamte Laufzeit der Rente fortgeschrieben. Der Grundfreibetrag beträgt ab 2020 für Alleinstehende 9.408 €/Jahr und für Verheiratete 18.816 €/Jahr


Jahr

Besteuerungsanteil

Jahr

Besteuerungsanteil

Jahr

Besteuerungsanteil

2005

50 %

2017

74 %

2029

89 %

2006

52 %

2018

76 %

2030

90 %

2007

54 %

2019

78 %

2031

91 %

2008

56 %

2020

80 %

2032

92 %

2009

58 %

2021

81 %

2033

93 %

2010

60 %

2022

82 %

2034

94 %

2011

62 %

2023

83 %

2035

95 %

2012

64 %

2024

84 %

2036

96 %

2013

66 %

2025

85 %

2037

97 %

2014

68 %

2026

86 %

2038

98 %

2015

70 %

2027

87 %

2039

99 %

2016

72 %

2028

88 %

2040

100 %


Jahr

Besteuerungsanteil

Jahr

Besteuerungsanteil

2005

50 %

2023

83 %

2006

52 %

2024

84 %

2007

54 %

2025

85 %

2008

56 %

2026

86 %

2009

58 %

2027

87 %

2010

60 %

2028

88 %

2011

62 %

2029

89 %

2012

64 %

2030

90 %

2013

66 %

2031

91 %

2014

68 %

2032

92 %

2015

70 %

2033

93 %

2016

72 %

2034

94 %

2017

74 %

2035

95 %

2018

76 %

2036

96 %

2019

78 %

2037

97 %

2020

80 %

2038

98 %

2021

81 %

2039

99 %

2022

82 %

2040

100 %


Aufgrund dieser neuen steuerlichen Regelungen ergeben sich neue Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge.

Mit der Basis-Rente (Rürup-Rente) haben erstmals auch Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit, steuerbegünstigt fürs Alter vorzusorgen. Mit der Basis-Rente bietet sich ein Vorsorgebaustein, der sich direkt im Sonderausgabenabzug bemerkbar macht. Auch Angestellte profitieren hiervon, wenn sie mit ihrem Einkommen über dem Durchschnitt liegen.

Die Rürup-Rente gehört zu Schicht 1 der Basisversorgung und ist abzugsfähig wie in Tabelle 2 beschrieben.

Damit eine Basis-Rente berücksichtigungsfähig ist, hat der Gesetzgeber hierfür bestimmte Eigenschaften vorgeschrieben.

So darf eine Basis-Rente

  • nicht übertragbar
  • nicht vererbbar
  • nicht kapitalisierbar
  • nicht beleihbar
  • nicht veräußerbar

sein.

Mittlerweile gibt es unterschiedlich ausgestattete Varianten der Basis-Rente. Die Basis-Rente darf mit Zusatzversicherungen wie Berufsunfähigkeitsschutz, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenschutz, ausgestattet werden. Das Kapital ist zwar nicht vererbbar, aber ein Hinterbliebenenschutz in Form einer lebenslangen Hinterbliebenenrente ist bei einigen Versicherungen kostenlos möglich.

Die Basis-Rente ist in der Ansparphase Hartz IV-sicher und abgeltungssteuerfrei

Eine Rürup-Rente kann man als klassische Rentenversicherung, als Fondspolice oder als Fondssparplan abschließen.


Da die Thematik sehr komplex ist, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung. Bitte nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular.