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Riester-Rente (Förderrente)
Die Riester-Rente wurde geschaffen, weil das Rentenniveau
langfristig von derzeit 70% auf 67 % sinken wird. Die
Riester-Rente dient also nur dazu, diese Differenz in der Zukunft zu
kompensieren. Als Zusatzversicherung in Schicht 2, ist die Rente bei
Rentenbezug zu 100% zu versteuern. Als Ausgleich gibt es während der
Ansparphase staatliche Zulagen.
Eckpunkte zur Riester-Rente
- Der Gesamtbeitrag beträgt ab 2008 4 % des Einkommens.
- Wer diesen Gesamtbetrag aufwendet, erhält auch die maximale Förderung
- Die Förderzulage sinkt anteilig mit der Höhe des Eigenbeitrages.
- Gesamtbeitrag = Eigenbetrag + Grundzulage + Kinderzulage
- Der Mindesteigenbetrag beträgt 60 EUR;
- Die maximale Zulage für Alleinstehende beträgt 154 EUR; pro Jahr ab 2008.
- Die Kinderzulage beträgt ab 2008, 185 EUR; pro Kind. Für ab 2008 geborene Kinder - jährlich bis zu 300 EUR
- Ein besonderer Schmankerl kann der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG sein. Hier kann ab 2008 ein
Betrag von 2.100 EUR; in Abzug gebracht werden. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung für den Steuerzahler durch.
Geprüft wird,ob Zulagen oder Steuerabzug günstiger. Den Vorteil erhält der Steuerzahler.
- Die Riester-Rente ist Hartz IV sicher, abgeltungssteuerfrei aber steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 EStG
- Der Zulagenanspruch ist einkommensunabhängig. Bonus für junge Einsteiger Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 EUR, die automatisch bei Beantragung der
Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt jedoch eine Kürzung, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt
wird. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Bonus in späteren Beitragsjahren gibt es nicht.
Zum geförderten Personenkreis gehören
- Arbeitnehmer und Auszubildende, die rentenversicherungspflichtig sind
- geringfügig Beschäftigte, 400 EUR Stelle, wenn sie einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Handwerker)
- Personen in der Kindererziehungszeit maximal für die ersten drei Lebensjahre des Kindes
- Bezieher von ALG I, ALG II und Krankengeld
- Beamte, Richter, Berufssoldaten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Landwirte
- Zusätzlich können Ehepartner vom förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt
sind zum förderberechtigten Personenkreis gehören.
Zum nicht geförderten Personenkreis gehören
- nicht Erwerbstätige
- freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
(Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte,
Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und in einigen Ländern auch (Bau-)Ingenieure
- nicht versicherungspflichtige Selbstständige
- Bezieher von Altersrente oder Erwerbsminderungsrente.
- Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung
unterliegen
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